Unter A. versteht man die Gesetzgebung des 19. Jh. zur Beseitigung grundherrschaftlicher Rechte mit oder ohne Entschädigung der Grundherren (Grundherrschaft). Im MA. war das Grundeigentum häufig aufgespalten, sei es horizontal (Gesamteigentum, Allmenden) oder vertikal (Ober- und Untereigentum). Im 18. und 19. Jh. begegnete diese Ordnung der Kritik. Die unterschiedlichen Berechtigungen am Boden erwiesen sich als Hemmschuh der wirtschaftlichen Entwicklung. Aber auch sozialpolitische und ...
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