Die A. vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen unter Aufrechterhaltung ihres Inhaltes (Zession) war im älteren Recht zwar möglich, hatte aber im Zeitalter der Naturalwirtschaft nur geringe Bedeutung. Am bedeutsamsten waren jene Fälle, in denen das Forderungsrecht mit einer körperlichen Sache (Grundstück) verbunden war und gemeinsam mit dieser übertragen wurde. Wo diese Verbindung nicht bestand, wurde zumeist die Zustimmung des Schuldners als notwendig erachtet; es handelte sich also eher ...
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