Das Akkusationsverfahren setzt, im Gegensatz zum Inquisitionsprozess, das Vorliegen einer Parteiklage (accusatio) für die Einleitung eines gerichtlichen Prozesses voraus (Klage). Im Zivilrecht gilt die Voraussetzung bis heute. Ausgehend vom römischen Recht wird der A. auch im gemeinen Recht als processus ordinarius bezeichnet. Im römischen Strafrecht bildete die Popularklage sowohl im Schwurgerichtsverfahren (Schwurgericht, Geschworenengericht) wie auch im späteren extraordinären ...
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