Analogie ist die Anwendung einer Norm auf einen nicht geregelten Sachverhalt. A. bedeutet strikte Bindung an den Gesetzeswortlaut. Verboten ist nicht die Auslegung (Juristische Methode), aber jede darüber hinausgehende Ausweitung. Wesentlich weitergehende Einschränkungen bringen Kommentierungs- u. Auslegungsverbote sowie die Weisung, sich bei Unsicherheiten an den Gesetzgeber zu wenden (z.B. Corpus Iuris Civilis, Allgemeines Landrecht), für den Richter mit sich.Das strafrechtliche A. ist ein ...
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