A. ist die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Sie kann vertraglich vereinbart oder – unter besonderen Voraussetzungen – einseitig vorgenommen werden.A.verträge begegnen schon in älterer Zeit, und zwar nicht nur im vermögensrechtl. Bereich, sondern auch z.B. bei wechselseitigen Bußschulden (Buße). Im 15. Jh. begann in Dtld. die Entwicklung des Kontokorrent. In den modernen Kodifikationen ist der A.vertrag nicht bes. geregelt.Die einseitig vorgenommene A. entwickelte ...
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