Bauersprache, Bauding, Ehaftgericht, Heimgerede u.ä. bezeichnet in erster Linie das für Flurordnung und Flurpolizei zuständige Gericht des ma. und frühneuzeitlichen Dorfes oder – vor allem am Niederrhein und in Westfalen – nur eines Hofes. Es tagte unter dem Vorsitz des Bauermeisters oder des Heimbürgen. Nach den Weistümern haben sich die dörflichen B. z.T. noch bis ins 19. Jh. in ihrem alten Verfahren erhalten.Die B. sind zu unterscheiden von den Dorfgerichten (Dorf), welche mit ...
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