Es gab in den meisten ma. Städten neben dem mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestatteten Bürgerstand (Bürger) noch Dauerbewohner mit einem zweiten Rechtsstatus, welche die Urkunden unter anderem als „B.“ bezeichnen (auch biwoner, innewoner, seldner, medewoner, habitatores, incolae, inquilini). Zu den B. gehörten Personen, die den zum Erwerb des Bürgerrechts erforderlichen Geldbetrag nicht aufbringen konnten oder aus rechtlichen Gründen am Eintritt in die Bürgerschaft gehindert ...
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