I. Rechtlich In alter Zeit war der Honig der einzige Süßstoff, die B.zucht dementsprechend verbreitet und wichtig. Die Zucht unterstand folgenden Rechtsgrundsätzen: an herrenlosen B.schwärmen (Herrenlose Sachen, herrenloses Gut) bestand ein Aneignungsrecht, jedoch mit Ausnahme von WaldB.schwärmen in herrschaftlichen oder privaten Forsten (Forst, Forstrecht). Die Aneignung konnte durch symbolische Handlungen geschehen, z.B. indem man eine Sache unter dem Baum legte, auf dem der Schwarm ...
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