B. als Fesselung eines Freien (ligamen) war in den Quellen seit der fränk. Zeit meist mit geringer Buße – da als tätliche Kränkung aufgefasst – bedroht (Brunner/v. Schwerin 632, Fn. 35); das langobard. und die fries. Rechte setzten eine Wergeldquote auf diese Tat, offenbar da in dieser Tat die lebensgefährdende Behandlung des Gebundenen als eines handhaften Täters gesehen wurde (His 140f.). Denn in diesem Handhaftverfahren (Handhafte Tat) lag – da auch die Verknüpfung der ...
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