B. (leibliche Beweisung), mhd. blickender schîn, lat. evidentia ocularis ist ein terminus technicus der älteren dt. Rechtssprache und vor allem ein Rechtsbegriff des altdt. Gerichtsverfahrens und umfasst das Vorweisen des Corpus delicti (Grimm I, 879f.) oder den sichtbaren Beweis: dat hie dat myt den openbaren schîne bewisen wolde (Schiller-Lübben, IV, 95); uppe den blychenden schine (ebda., DRW II, 369f.).In früheren Qu. finden sich erste Belege für das Vorkommen des B., so vor allem im ...
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