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Artikel Bündnisrecht
Band I

Bündnisrecht

Ziegler, Karl-Heinz

Zu finden in der 3. Lieferung, Band I

Auszug aus dem Inhalt von Bündnisrecht

Das Recht, Bündnisse (Allianzen) abzuschließen, steht nach modernem Völkerrecht nur den souveränen Staaten zu. Im MA wurde dagegen das B. von jedem Inhaber herrschaftlicher Gewalt beansprucht, entsprechend der Befugnis, notfalls sein Recht im Wege der Fehde oder durch Krieg durchzusetzen. Daher hatten auch de iure abhängige Fürsten, Städte, Städtebünde wie die Hanse und Ritterorden Kriege geführt, Bündnisse und Friedensverträge geschlossen. Die dt. Kaiser und Könige scheuten sich ...

Verweise

Bündnisrecht verweist auf folgende Stichwörter
Deutscher Bund Fehde Goldene Bulle Hanse Heiliges Römisches Reich Ritterorden Souveränität Völkerrecht Westfälischer Frieden

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Bündnisrecht:
Foederaten Fürstenbund Gerechter Krieg Gesandtschaft Jus armorum Jus evocandi Kaiser, Kaisertum (Neuzeit) Kreisassoziation Kuss Landfrieden Landfriedensbruch Landfriedensgerichte Landrecht Libertät, deutsche Liga Neutralität Plünderung

Schlagwörter

Dem Stichwort Bündnisrecht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Staat; Völkerrecht; Herrschaft;

Zitierfähig mit Smartlink: https://hrgdigital.de/HRG.buendnisrecht

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