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Artikel Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden
Band I

Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden

Schmidt-Wiegand, Ruth

Auszug aus dem Inhalt von Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden

Der Bürge (Bürgschaft) übernimmt die Haftung für fremde Geldschuld oder rechtliches Verhalten. Er haftet mit seinem Vermögen, aber nicht mit seinem Leben. Nach älterem dt. R. (schwäb. Ldr.) traf ihn die gleiche Strafe wie den säumigen Schuldner, bis hin zur Todesstrafe. Das Sprichwort (Rechtssprichwort) verbindet diese Auffassung mit der Praxis des röm. R., den fideiussor, sponsor, fideipromissor mit peinlichen Strafen zu verschonen. Zahlreiche dt. und lat. Sprichwörter betreffen die ...

Verweise

Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden verweist auf folgende Stichwörter
Bürgschaft Rechtssprichwort Todesstrafe

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden:
Gebärden

Schlagwort

Dem Stichwort Bürgen muss man würgen, aber nicht an den Leib reden ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Rechtsregel und Rechtssprichwort;

Zitierfähig mit Smartlink: https://hrgdigital.de/HRG.buergen_muss_man_wuergen_aber_nicht_an_den_leib_reden

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