Unter B. (burgerlehen) verstand man in der spätma. und frühneuzeitl. Rechtspraxis im Unterschied zu anderen Leiheformen (Erbleihe, Leihe, Beutellehen) echte Lehen, die an Bürger nach Lehnrecht verliehen wurden, was eigtl. dem Grundgedanken des Lehnswesens (Lehnrecht, Lehnswesen) als einem auf den ritterlichen Adel beschränkten Herrschafts- und Organisationsprinzip widersprach. So vertrat auch der Sachsenspiegel die Auffassung, dass koplude, die hier mit nichtritterbürtigen Bürgern ...
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