Mit „B.“ wird eine Situation bezeichnet, in der der Betroffene rechtlos und wie nach seinem tatsächlichen Tod gestellt ist. Der Begriff (mors civilis) geht wohl auf Johannes Teutonicus zurück, der in seiner Glossa Ordinaria (Gl. Mortuus zu C16 q.1 c.8; Venedig 1572, 721) (Accursius) den Eintritt eines Menschen in eine relig. Gemeinschaft mit dem Tod (mors naturalis) verglich (Klostertod). Bereits Innozenz IV. beschrieb die Fiktion des Todes, die der Annahme des B. zugrunde liegt. Accursius ...
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