1. Nach Tacitus (ann. XII, 30) flüchtet der Suebenkg. Vannius zu den Römern, secuti mox c. et acceptis agris in Pannonia locati sunt. Diese C. (vgl. auch noch ann. I, 57; II, 45) sind nicht mit den in der Germania des Tacitus (Germ. 13–14) erwähnten comites, die von der Lehre als freie Gefolgsmannen begriffen werden, gleichzusetzen (so z.T. die ält. Lit.). Vielmehr dürfte Tacitus, der das röm. Klientelwesen vor Augen hatte, abhängige Leute gemeint haben, die den Schutz ihres Herrn ...
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