Auszug aus dem Inhalt von Der Ältere teilt, der Jüngere wählt
Für Erbteilungen verordnete der Sachsenspiegel (Ldr III 29 § 2): „Wo zwei zur Erbschaft gelangen, soll der Ältere teilen und der Jüngere kiesen.“ In zahlreiche Qu. übernommen, auch ins ancien droit français (L’aîné lotit, le puîné sortit), sprach man später vom KürR. oder ius optionis. Augustin erwähnte in De civitate Dei, cap. 20 die pacifica consuetudo: ut, quando terrenorum aliquid partiendum est, maior dividat, minor eligat. Der älteste Beleg ist Seneca, Controv. 6,3: ...
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