Mit dem Begriff „D.“ bezeichnet die rechtshist. Forschung den Zweig der PrRWiss., der zuerst als ius germanicum und dann als „D.“ vom Beginn des 18. Jh. bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich im J. 1900 die Gesamtheit aller in Dtld. geltenden Normen des PrR, die sich nicht aus dem röm.-kan. ius commune herleiten ließen, zum Gegenstand wiss. Bearbeitung und Darstellung gemacht hat.Eine Geschichte dieser Wiss. ist in erster Linie eine ...
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