D. ist der Übergang des Rechtes zur Verleihung eines Kirchenamtes an den nächsthöheren Oberen (echte D.) bzw. das Freiwerden des Verleihers von der Bindung an ein VorschlagsR (unechte D.), wenn der zuständige Obere bzw. der Vorschlagsberechtigte sein Recht nicht oder nicht kan. ausgeübt hat. Im Gegensatz zum oriental. KR erscheint das D.sR, von gelegentlichen Spuren abgesehen, erst spät im abendländ. KR. Hinkmar von Reims versuchte zwar das aus dem staatl. Hoheitsrecht (nach späterer ...
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