In/seit der PrR.sdogmatik des späten 18. Jh. bezeichnet D. das R. an einer Sache (lat. ius in re), u. zwar im Gegensatz zum persönl., obligator. R. (vom ABGB persönl. SachenR genannt). Der Unterschied besteht darin, dass das D. dem Berechtigten eine unmittelbare Sachherrschaft insofern gewährt, als ihm die Sache ihren (wirtschaftl.) Zweck erfüllt, ohne dass dazu die Leistung eines anderen erforderlich wäre (Zuordnungsnorm); das obligator. R. hingegen richtet sich gegen eine andere ...
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