Die D. von 1473, d.h. die vom Kurfürsten u. Markgrafen Albrecht Achilles unter Beteiligung seiner Gemahlin u. zweier Söhne niedergelegte Verfügung vom 24.02.1473, regelte Erbgang u. gegenseitiges Verhältnis der Hohenzollernländer in Brandenburg u. Franken. In Anlehnung an frühere Dispositionen (vor allem aus den Jahren 1385, 1437 u. 1447) wurde von Albrecht bestimmt, dass sein ält. Sohn Johann ihm in der Mark Brandenburg nachfolgen sollte, die also nunmehr ungeteilt weitergegeben wurde. ...
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