Im älteren dt. Territorialstaat bildeten die Landesherren mit ihren Landleuten unter dem verpflichtenden Landrecht das Land. Je kräftiger die Landesherren jedoch nach dem Ausbau ihrer Landeshoheit strebten, desto mehr suchten die landesangehörigen Prälaten, Gf. u. Herren, die Ritterschaft, die Städte u. vereinzelt auch die Bauern ihre selbständigen polit. Befugnisse zu erhalten, ja zu verstärken; ihre Einungen gewannen im Laufe des 14. u. 15. Jh. korporative Gestalt in den Landständen ...
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