Die Phrase E., aus mdt. echte adj. zu mhd. ēhaft „rechtmäßig, gesetzlich“ (Ēwa f. „Recht, Gesetz“) u. nōt f. „Bedrängnis, Notlage“ bezeichnet in den ma. RQu. den rechtl. anerkannten Entschuldigungsgrund, einer Ladung vor Gericht nicht fristgerecht folgen zu können. Nachteilige Konsequenzen wie Prozessverweigerung, Versäumnisverfahren, Verjährung oder Verwirkung trafen den rechtmäßig Verhinderten dann nicht, wenn er seine Notlage durch Boten, Zeugen oder Bürgen rechtzeitig ...
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