E. ist ein Rechtswort mit großer Bedeutungsbreite. In den RQu. des MA u. der frühen NZ tritt E. am häufigsten in adjektivischer Verwendung als ehaft (ehehaft) not, im Sinne von Echter Not auf, was eine Verhinderung aus rechtl. anerkannten Gründen bezeichnet. Diese entschuldigen ein Fernbleiben dessen, dem die Gründe zur Seite stehen (ex causis legitimis que eaftnot dicuntur, 1298 Erfurter UB 324).Daneben tritt E. in den Qu. als Adjektiv in einer Vielzahl weiterer Bedeutungen auf, wie ...
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