Eintritt bezeichnet das Aufrücken von Enkeln in die gesetzliche Erbfolge (successio ab intestato; Intestaterbfolge; nicht die Lehnsnachfolge [Lehnrecht, Lehnswesen]), wenn die erste Generation Abkömmlinge (Deszendenten) nicht mehr vollzählig im Leben ist (successio in locum personae gradu proximioris; ius repraesentationis, RepräsentationsR., ErbvertretungsR.). Eine andere Bedeutung ist, dass bestimmte Personen eine veräußerte Liegenschaft zurückrufen können (Abtrieb, Beispruch, ...
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Dem Stichwort Eintrittsrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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