E. ist ein seit 1180 belegbares Institut des ungelehrten ma. Gerichtsverfahrens. Es ermöglichte, eine misslungene Prozesshandlung zu widerrufen u. zu wiederholen. Besonders bei Einschaltung eines Fürsprechers konnten die Parteien die Prozessgefahr (Formstrenge) durch E. begrenzen. Nachweisbar ist E. auch im altfranz. Recht (amendement de la parole) (siehe Kaufmann). Weiterhin ist auf folgendes hinzuweisen: Im sächs. Rechtskreis scheint E. bei fehlerhaften Eidesleistungen zumindest in Städten ...
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