Im Kanonischen Recht bezeichnete E. seit dem MA die Herausnahme von Personen oder Körperschaften, z.B. Klöstern, Universitäten, Kapiteln oder Bistümern, aus dem Jurisdiktionsbereich des unmittelbar für sie zuständigen Amtsträgers u. die Unterstellung unter höhere, i.d.R. bischöfliche oder päpstliche Gewalt. Im weltlichen Recht der FrühNZ galten all jene als eximiert, die einer eigenen Rechtsgemeinschaft angehörten u. daher aus der eigentlich zuständigen Gerichtsbarkeit (Gericht) ...
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