Grundlegend andere herrschafts- u. sozioökonomische Rahmenbedingungen als in der NZ bestimmen den Rechtsbegriff F. im gesamten MA, der hier für eine Personengruppe als abgeschlossener Personenverband unter patrimonialer Herrschaft im Sinne eines „Rahmenhaushaltes“ (Mitterauer) steht. Er bezieht sich damit gegenüber der maßgeblich seit dem 16. Jh. begriffsverengten, durch Abstammung u. Konnubium bestimmten F. als Verwandtschaftsfamilie auf grundsätzlich jede einer mit urspr. u. in ...
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