Bei einem F. handelt es sich um ein zu einer rechtlichen Einheit verbundenes Sondervermögen, das durch die Willenserklärung des Stifters entstanden ist u. einer festen Nachfolgeordnung unterliegt. Zweck des F. ist es, den durch seine Gründung abgesonderten Vermögensgegenstand, bei dem es sich um ein Grundstück oder Haus, aber z.B. auch um eine wertvolle Bibliothek handeln kann, dauerhaft u. ungeteilt einer Familie zu erhalten (zum „splendor familiae“). Der jeweilige Nachfolger in das F. ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Familienfideikommiss sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.