1. F. findet man bis zurück in die Antike. Es geht dann um einen Gegensatz von festem, begrifflichem Recht zu dynamischem mit wechselnden Zwecken, von „Formalismus“ u. „Finalismus“ (z.B. Kantorowicz, Epochen, 1914; J. Schmidt 1968), weniger ewigkeitsorientiert um heterogene kritische Stimmen für Methoden- u. Justizreform, bes. von Jhering (1860–61), Bülow (1885) u. Ehrlich (1888) bis in die späten 1920er Jahre (Fuchs 1929). Präziser sprechen die Quellen. 1903 erschien Ehrlichs ...
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