F. (1279: vristol; 1285: vriestol; 1289: vristul; 1294: ffryenstol usw. – DRW III, 828; Hagemann, 138) erscheint im Zusammenhang mit der westf. Feme als Begriff mit doppeldeutigem Inhalt. Zum einen bezeichnete man damit ein Femgericht als Gerichtsinstitution; zum andern war die örtlich konkrete Gerichtsstätte gemeint (Erler, 65). Gerichtsherren über die F. waren die sog. Stuhlherren. Zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbezirk konnten mehrere F. gehören. Am F. traten die Femgerichte unter ...
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