Auszug aus dem Inhalt von Freiwillige Gerichtsbarkeit
Unter F. versteht man bestimmte Tätigkeiten der Rechtspflege, die von Gerichten, zum Teil auch von anderen Behörden oder Notaren, verrichtet werden u. die nicht den Regeln der streitigen Gerichtsbarkeit unterliegen (daher auch sog. Außerstreitsachen). Bei diesen fehlt es in der Regel an der für die streitige Rechtspflege typischen Situation von mindestens zwei Parteien mit gegensätzlichen Interessen. Vielmehr steht die Rechtsfürsorge u. vorsorgende Rechtspflege im Vordergrund. Statt des ...
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