Aus Gründen der Rechtssicherheit kennen neuere Rechtsordnungen Vorschriften zur Bestimmung rechtserheblicher Zeitpunkte (Termine) u. Zeiträume (Fristen). Die moderne Regelung (§§ 186–193 BGB) ist durch die Pandektistik (Pandektenwissenschaft) des 19. Jh.s vorgeprägt, die ihrerseits aus römischrechtlichen Vorbildern ein F.-System konstruierte. Zahlreiche Unklarheiten des Gemeinen Rechts entschied der Gesetzgeber dabei im Einklang mit dem ADHGB (Handelsrecht; Handelsgesetzbuch). Die ...
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