G. (fränk. geanervan; ahd. canherben; mhd. ganerben, wohl von ge-an-erben; lat. coheredes) i.w.S. sind „gleichnahe“ Erben, die an einer ihnen bereits angefallenen oder in Zukunft anfallenden Erbschaft zur gesamten Hand (Gesamthandsgemeinschaft, Gesamthand, Gesamte Hand) beteiligt sind oder sein werden (Erbengemeinschaft, Erbrecht). Im e.S. versteht man unter G. die Mitglieder einer ritterlichen Gemeinderschaft. Solche bildeten sich in Anlehnung an bäuerliche Gemeinschaftsformen ...
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