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Artikel Geblütsrecht
Band I

Geblütsrecht

Theuerkauf, Gerhard

Auszug aus dem Inhalt von Geblütsrecht

Nach G. soll der Anspruch des oder der nächsten Blutsverwandten (Verwandtschaft) auf den Nachlass (das Erbe, die Herrschaft) möglichst nicht übergangen werden (Erbrecht). Die Anwartschaft auf das Erbe oder die Herrschaft, begründet durch G., wurzelt zum einen in der engen Lebensgemeinschaft der Familie, zum anderen – wo es um die Nachfolge in die Herrschaft nach G. geht – in dem Heil (Charisma), durch das die Sippe des Herrschers sich auszeichnet (Königsheil). Das G. ist mehr sozial u. ...

Verweise

Geblütsrecht verweist auf folgende Stichwörter
Amt Designation Erbrecht Gegenkönig Heil Herrschaft Königsheil Königswahl Verwandtschaft Wahl, Wahlrecht

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Geblütsrecht:
Designation Gegenkönig Heiliges Römisches Reich Heinrich II. (973/978-1024) Königswahl

Schlagwörter

Dem Stichwort Geblütsrecht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Familienrecht; Erbrecht; Adel;

Zitierfähig mit Smartlink: https://hrgdigital.de/HRG.gebluetsrecht

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