Mit dem spätmhd. Begriff wurde seit dem 15. Jh. hauptsächlich der Anteil von Gold u. Silber an Münzen erklärt. Daneben meinte er im Mittelnl. u.a. den Eid, durch den der Gläubiger seine Forderung bewies. Als Verbalabstraktum zu gehalten i.S.v. festhalten geht es im hier behandelten Wortsinn um die Summe, für die man jemanden in Diensten hält. In den Partikularrechten wird der Begriff erstmals 1571 als RichterG. im westf. Landrecht erwähnt. Luther vollzog zuerst die bildliche ...
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