Als G. oder reservatum ecclesiasticum wird die in § 18 des Augsburger Religionsfriedens (AR) vom 25.09.1555 enthaltene Sonderregelung für den Übertritt eines geistlichen Reichsstandes (Fürstbischof oder Fürstabt) zum Augsburgischen Bekenntnis bezeichnet. Während den weltlichen Kurfürsten, Fürsten u. Ständen der Bekenntniswechsel in § 15 AR nicht nur persönlich freigestellt war, sondern sie dabei auch ihre Herrschafts- u. damit verbundenen Vermögensrechte behielten, sollte ein ...
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