Auszug aus dem Inhalt von Gesamthand, gesamte Hand
Die Bezeichnung (mit) gesamter Hand für den rechtl. relevanten Gestus der gefalteten und ineinander verschränkten Hände findet sich in den ältesten Belegen meist im Zusammenhang mit dem Lehnrecht, etwa Sächs. Lehnrecht, Art. 22 § 1: na des vader dode … kome die sone to sime herren, unde biede ime sine manscap mit gesameden henden, unde ga ime also na … dat he in gereken moge. Im Vordergrund solcher lehnrechtl. Kontexte steht das gemeinsame Haben und Halten eines Gegenstandes, sei ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Gesamthand, gesamte Hand sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.