Unter G. versteht man heute jede Stellungnahme eines als Partei (Prozessparteien) oder Beschuldigter an einem Gerichtsverfahren Beteiligten, mit der er gegen ihn vorgebrachte Tatsachen zugibt. Wo die Parteien die Disposition über den Streitgegenstand haben (z.B. im heutigen Zivilprozess), wird das G. vom Anerkenntnis (des Beklagten) oder Verzicht (des Klägers) unterschieden, bei welchen die jeweilige Partei weniger gegen sie vorgebrachte Tatsachen zugibt, als vielmehr dem Gegenantrag mit dem ...
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