H. sind nichtbäuerliche und nicht spannfähige Dorfbewohner. Sie besaßen kein oder nur wenig Ackerland und wenn, so befand sich dieses nicht in der verhuften Flur (Feld und Flur; Hufe) der Dorfgemeinde (Dorf). Die ältere Forschung bezeichnete H. als freigelassene Hörige, die infolge der Freilassung ihr Zinsgut, das nur in der Hofgenossenschaft vererblich war, verloren hatten. Neuere Arbeiten zur „Auflösung der Villikation (Villikationsverfassung) lehnen diese These ab. Die Bezeichnung H. ...
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