Unter H. ist die rechtl. gebotene Zustimmung zur Eheschließung einer anderen Person zu verstehen. Die Geschichte des Eherechts weist verschiedene Erscheinungsformen der Notwendigkeit von Heiratslizenzen auf, die das jeweilige Verständnis von Ehe und Familie kennzeichnen. I. Das familiäre Ehebewilligungsrecht 1. Ein familiäres Ehebewilligungsrecht nimmt Gestalt an, seit die Kirche das Verlobungsrecht (Verlöbnis) des Muntinhabers (Munt, Muntwalt) beseitigte und zum gültigen Abschluss der ...
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