Im Ius Commune, vor allem in der gelehrten Rechtswissenschaft des mos italicus (Mos gallicus, mos italicus) war die H. eine anerkannte Argumentationsform, die zu den kunstlosen Topoi zählte. Danach war ein Rechtssatz überzeugend, weil die mit einer hohen Autorität versehene H. ihn vertrat. Es war nicht erforderlich, dass die meisten Juristen dem Rechtssatz zustimmten, sondern vor allem die bedeutendsten Rechtsgelehrten. Johannes Andreae urteilte über die H. wie folgt: Communis autem opinio ...
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