H. (lat. vis maior oder casus fortuitus; mhd. ehehafte not; franz. force majeure; engl. act of God oder act of King’s enemies) hat im modernen Recht unterschiedliche Bedeutungen. Zum einen bedeutet H. einen Notfall, der die Säumnis einer Frist entschuldigt oder den Eintritt der Verjährung hemmt (vgl. § 206 BGB). H. kann auch dazu berechtigen, einen Vertrag zu kündigen (vgl. § 651j I BGB). In diesen Fällen geht es also um Umstände, die auch durch größere vernünftigerweise zu ...
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