Als Zeugnis vom H. wird eine Aussage über einen Sachverhalt bezeichnet, den ein Zeuge nicht aus eigener Anschauung (Hören und Sehen), sondern nur durch Mitteilungen Dritter kennt. Problematisch ist hierbei die Verwertbarkeit als Beweis vor Gericht.1. Im röm. Prozessrecht konnte auf Regelungen zum Zeugnis vom H. aufgrund der weitgehend freien richterlichen Beweiswürdigung verzichtet werden. Die geringe Beweiskraft solcher Aussagen war bekannt (etwa Titus Plautus, Truculentus II,6: Pluris est ...
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