Das klass. röm. Recht kannte innerhalb der Verträge, die ihren Verpflichtungsgrund lediglich auf Konsens stützten – also weder auf einer Realleistung noch auf einem schriftlichen Vertrag beruhten –, lediglich vier genau bestimmte Vertragstypen. Nur bei Schlecht- oder Nichterfüllung von Kauf- (Kauf) oder Werkvertrag, Gesellschaft oder Auftrag konnte mit einer Klage vor dem Prätor auf Erfüllung oder Schadensersatz geklagt werden. Bei allen anderen Vertragsarten, die nicht vertypt waren ...
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