Mit J. wird ein aus der Ebenbürtigkeit abgeleiteter Rechtsgrundsatz bezeichnet. Er bedeutet, dass in einer feudalistisch gegliederten Gesellschaft (Feudalismus) nur Ranggleiche (pares) über ihre Standesgenossen zu richten befugt sind. Im Allgemeinen wird das J. auf Kap. 39 der Magna Carta Libertatum zurückgeführt. Dort heißt es, dass kein freier Mann verhaftet, eingekerkert, geächtet oder verbannt werden darf nisi per legale iudicium parium, also nur auf Grund eines rechtmäßigen ...
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Dem Stichwort Judicium parium sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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