Das J. (auch Jus armandiae oder Jus armaturae) war das Recht, Heere zu unterhalten. Es wurde als Voraussetzung für die selbständige Entscheidung über Krieg und Frieden dem Jus belli ac pacis subsumiert und galt als Bestandteil der höchsten Herrschaftsgewalt (Herrschaft). Im Heiligen Römischen Reich hatte das Recht lange nur dem König bzw. Kaiser zugestanden, die dt. Landesherren als Reichsstände dagegen hatte die Verpflichtung getroffen, mit bestimmten Kontingenten zur Aufstellung der ...
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Dem Stichwort Jus armorum ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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