Als J. (Recht der ersten Nacht) wird in der Literatur das angebliche Recht eines Grundherrn, mit einer seiner Herrschaft (Grundherrschaft) unterstehenden Frau (Hörige) aus Anlass von deren Eheschließung (Ehe) Geschlechtsverkehr zu vollziehen, verstanden. Das Phänomen ist in ganz Europa bekannt. Belastbare Quellen für die Existenz eines solchen Rechts konnten bis heute nicht ausgemacht werden. Stattdessen setzt sich die Literatur mit Vermutungen über myth. Ursprünge und Inhalte, deren ...
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