J. ist die unzulängliche Kenntnis eines Justizorgans (Justiz), meistens eines Gerichts, über entscheidungserhebliche Tatsachen, die zu einer Fehlentscheidung, meistens zu einem Fehlurteil, führt. Der J. bezieht sich (anders als die – überdies nur vorsätzlich begehbare – Rechtsbeugung) nicht auf Rechtsfragen, sondern nur auf Tatsachen. Anders als der umgangssprachliche Begriff des Irrtums, der nur eine fehlerhafte Vorstellung meint, umfasst der Begriff des J. auch die fehlende ...
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