Auszug aus dem Inhalt von Kammergericht, königliches
Das K. war, nachdem Friedrich III. das königliche Hofgericht hatte einschlafen lassen, nach 1452 die einzige Formation, die am Königshof gerichtliche Funktionen wahrnahm und deshalb auch allein zum Anknüpfungspunkt für die Reform der Königsgerichtsbarkeit in der 2. Hälfte des 15. Jh. werden konnte, aus der 1495 das Reichskammergericht hervorging (Gerichtsverfassung).Urkdl. ist die Bezeichnung „Kammergericht“ zuerst 1415 bezeugt. Doch deutet sich schon gegen Ende des 14. Jh. unter Kg. ...
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