Unter K. versteht man ein oberstes Gericht bzw. ein staatl. Organ/Kollegium, welches Gerichtsentscheidungen unterer Instanzen (Instanzenzug) bzw. anderer Gerichte aufheben und zur erneuten Entscheidung an diese zurückverweisen kann. Gerichte mit einer solchen Funktion gab es bereits seit dem FrühMA. Während das röm. Recht eine spezielle Nichtigkeitsklage (Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde) noch nicht kannte (ein unter Gesetzesverletzung zustande gekommenes Urteil war ohnehin ...
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